Naturfreunde und Freiflieger Großer Kopf Westerwald e.V.
mit dem Logo

S a t z u n g
Vorspann
Die Satzung enthält die Punkte, die der Verein zur Durchführung seiner Ziele benötigt.
Im Rahmen der Satzung soll ein flexibles Handeln und Reagieren auf die Interessen der Mitglieder und des Vorstandes möglich sein. Sofern in der Satzung keine Ausführungen zum Handeln im Verein gemacht sind, gelten die Vorgaben des BGB.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereines
Der
Verein
trägt
den
Namen
„Naturfreunde
und
Freiflieger
Großer
Kopf
Westerwald
e.V."
Im
Logo
des
Vereines
wird
der
Verein
nur
mit
„Freiflieger
Arzbach"
bezeichnet.
Der
Sitz
des
Vereins
ist in
56337
Arzbach.
Die
Postadresse
ist
die
Adresse
des 1.
Vorsitzenden.
.
Der
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
"Steuerbegünstigte
Zwecke"
der
Abgabenordnung
Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, das Gleitschirmfliegen umweltverträglich in direkter Verbindung und in Absprache mit den Naturfreunden NASSAU durchzuführen. Alle im Umkreis von Arzbach wohnenden Menschen, vor allem Kinder und Jugendliche, sollen für die Natur und das Gleitschirmfliegen begeistert werden
§ 2 Vereinstätigkeiten
Der
Verein
a)
betreibt
vorwiegend
das
Gleitschirmfliegen
am „Großen
Kopf" in
Arzbach.
In diesem Rahmen fördert er auch die Weiterbildung seiner Mitglieder und leitet sie zum umweltfreundlichen Handeln an. Hierzu gehören regelmäßige sicherheitsrelevante Informationen zum Gleitschirmfliegen und Hinweise zum Verhalten in der Natur.
b) betreibt die Pflege und Erhaltung des Fluggeländes einerseits und unterstützt die naturbezogenen Aktivitäten der Naturfreunde Nassau, soweit diese in unmittelbarer Nähe zum Fluggelände durchgeführt werden.
§ 3. Mittel des Vereins
Der
Verein
ist
selbstlos
tätig;
er
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke
Mittel
des
Vereines
dürfen
nur
für
die
satzungsmäßigen
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten
keine
Zuwendungen
des
Vereines.
Es
darf
keine
Person
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
der
Körperschaft
fremd
sind,
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen
begünstigt
werden.
§ 4 Eintrag ins Vereinsregister
Der Verein ist mit seinem Namen beim zuständigen Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen.
§ 5 Eintritt von Mitgliedern
Grundsätzlich
kann jede
Person ab
14 Jahren
(unter 18
Jahren mit
Unterschrift
der
Eltern)
einen
Antrag auf
Mitgliedschaft
stellen.
Über die
Aufnahme
in den
Verein
entscheidet
der
Vorstand
einstimmig
im Rahmen
seiner
Vorstandssitzungen.
Aufgrund von Absprachen und Vorgaben darf der Verein eine Mitgliederzahl von 30 aktiven Mitgliedern nicht überschreiten, so dass nicht jeder Antrag genehmigt werden kann.
§ 6 Austritt von Mitgliedern
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich an den Vorstand zu senden und wird zum Jahresende wirksam. Im Todesfall erfolgt der Austritt unmittelbar.
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
Bei
-
Vereinsschädigendem
Verhalten
-
nicht
Einhaltung
der
Flugordnung
-
Verstoß
gegen
Anordnungen
des
Vorstandes
-
Nichtbezahlung
des
Jahresbeitrages
kann der Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder entscheiden, ein Mitglied auszuschließen.
Vorstandsmitglieder können nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss wird unmittelbar nach dem Beschluss wirksam.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind zur Einhaltung der Flugordnung und der Vorgaben des Vorstandes verpflicht. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Arbeitsaufwand von 4 -6 Stunden zur Pflege des Fluggeländes erwartet.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 6 € pro Jahr und bezieht sich auf das entsprechende Kalenderjahr. Sofern ein neues Mitglied noch nicht beim DHV gemeldet ist, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um den Betrag, der an den DHV abzuführen ist.
Da mit diesem Beitrag die laufenden Kosten des Vereines nicht abgedeckt werden können, sollen alle Vereinsmitglieder einmal im Jahr einen selbst festgelegten Betrag spenden.
§ 10 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
- Der
Vorstand
- Die
Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren* gewählt und besteht aus:
1. 1. Vorsitzenden
2. 2. Vorsitzenden
3. Kassierer
4. Schriftführer
5. Geländewart
* Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende aus dem Vorstand aus, so ist innerhalb von 4 Wochen (Außerordentliche Mitgliederversammlung) ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Scheidet ein anders Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch für die Vorstandsarbeit einsetzen.
a) Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen hin, lädt zur Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur, wenn er vom 1. Vorsitzenden dazu aufgefordert wird oder entsprechende Vereinbarungen getroffen sind.
b) Finanzielle Entscheidungen über 30,00 € bedürfen der Zustimmung beider Vorsitzender.
c) Ausgaben (Anschaffungen) über 150.-€ bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitglieder (in der Mitgliederversammlung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder).
d) Ausgaben werden grundsätzlich vom Kassierer getätigt. Sofern die zu tätigenden Ausgaben nicht durch Barvermögen oder Vereinsvermögen gedeckt sind, darf der Kassierer den Ausgaben nicht zustimmen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Finanzen des Vereins sind jährlich von 2 Kassenprüfer zu kontrollieren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes
§ 13 Einladung zur Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich einmal zu Beginn eines neuen Jahres durchzuführen. Auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder aber mindestens von 4 Mitgliedern, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt und vom Schriftführer mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder verteilt.
Anträge auf Satzungsänderung, müssen mit der der Einladung verteilt werden.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
wählt mit einfacher Mehrheit die Personen für den Vorstand. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern ist die Wahl geheim durchzuführen ansonsten wird durch Handzeichen gewählt.
entscheidet über finanzielle neue Verpflichtung des Vereines bei einem fiskalischen Wert von > 150.00 €
entscheidet über die „Flugregelung am „Großen Kopf"
entscheidet mit 3/4 Mehrheit eine Änderung der Vereinssatzung
hört und bewertet den Bericht der Kassenprüfer
entlastet den Vorstand nach einem Geschäftsjahr (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr)
§ 15 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die beiden Vorsitzenden und mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend sind.
§ 16 Beschlussfassung
Beschlüsse werden, soweit nicht explizit anders ausgewiesen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern werden der 1. und 2. Vorsitzende gegebenenfalls auch geheim gewählt.
§ 17 Dokumentation der Beschlüsse
Alle im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung getroffenen Entscheidungen müssen in Form eines Ergebnisvermerkes dokumentiert und für mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch eine vom Amtsgericht bestimmte Person.
Der Erlös aus dem Vereinsvermögen wird dem SOS Kinderdorf oder dem Johanniter Orden überwiesen.
§ 19 Haftung
Jedes Mitglied führt den Gleitschirmsport auf eigenes Risiko und eigener Verantwortung durch. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Unfälle. (Die Rechtslage wird durch das BGB bestimmt).
Die vorstehende Satzung wurde in der Fassung vom 22.1.07 von den Mitgliedern des Vereines verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Arzbach, den 22.2.08
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender